E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Anfang | << | 76 77 78 79 80 [81] 82 83 84

Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können für den Fall der Trennung eine Ausgleichszahlung vereinbaren.
Eine Verringerung der Unterhaltspflicht ist bei einem freiwilligen Gang in die Selbstständigkeit grundsätzlich zulässig, da die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit keine Leichtfertigkeit ist.
Der Vater eines unehelichen Kindes kann nach wie vor nur mit Zustimmung der Mutter das Erziehungs- und Sorgerecht zugesprochen bekommen.
Eltern dürfen ihren Kindern nicht beliebig viele Vornamen geben.
Für die Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber den Eltern müssen neben den eigenen Einkünften auch die Einkünfte des Ehegatten verwendet werden, soweit sie der Vermögensbildung dienen.
Eltern haben auch für das Sparkonto ihres minderjährigen Kindes ein Verfügungsrecht.
Der unterhaltspflichtige Elternteil ist im Rahmen der Unterhaltszahlungen auch zur Übernahme der zusätzlichen Kosten einer Klassenfahrt verpflichtet.
Der Bundesgerichtshof hat einer allzu einseitigen Lastverteilung in Eheverträgen Grenzen gesetzt.
Die Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber einem Kind erlischt nicht dadurch, dass der Unterhaltspflichtige den Haushalt in der neu eingegangenen Ehe führt.
Bei der Scheidung sind auch freiwillig nachgezahlte Rentenbeiträge beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-12-21 wid-29 drtm-bns 2024-12-21