E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Bestimmung eines neuen Ehenamens

Ehegatten, die aufgrund ausländischen Rechts bereits einen Ehenamen bestimmt haben, können, wenn für sie deutsches Recht anwendbar wird, ihren Ehenamen erneut bestimmen.

Auch wenn ein Ehepaar bereits unter ausländischem Recht einen gemeinsamen Ehenamen gewählt hat, können die Eheleute ihren Ehenamen erneut bestimmen, sobald deutsches Recht anwendbar wird - etwa aufgrund der Einbürgerung von Spätaussiedlern. Letztinstanzlich hat das der Bundesgerichtshof entschieden und auch festgelegt, dass dies sogar unabhängig davon gilt, ob das ausländische Recht den Ehegatten den gemeinsamen Ehenamen kraft Gesetzes zugewiesen hat oder ob die Ehegatten den Ehenamen frei wählen durften.

Gegenstand des Verfahrens war unter anderem die Wirksamkeit der vor einem deutschen Standesbeamten abgegebene Erklärung eines Spätaussiedler-Ehepaars aus der Russischen Föderation über die Neubestimmung deren gemeinsamen Ehenamens. Der Standesbeamte hatte die Sache dem Amtsgericht vorgelegt, welches angeordnet hatte die Änderung in das Familienbuch einzutragen. Das zuständige Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. Das Bayerische Oberste Landesgericht legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, welcher den Ehegatten das Recht zur Änderung des Ehenamens nun einräumte.

 
[mmk]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-12-22 wid-29 drtm-bns 2024-12-22