E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Eltern müssen Studiengebühren zahlen

Wenn der Sohn oder die Tochter den Anspruch rechtzeitig anmeldet, müssen die Eltern zusätzlich zum Unterhalt auch die Studiengebühren zahlen.

Auch volljährige Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern, solange sie sich noch in der Ausbildung befinden. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt vom Einkommen der Eltern ab, deckt aber nicht notwendigerweise alle Ausgaben des Sprösslings ab. Sogenannten unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf darf der Nachwuchs zusätzlich zum regulären Unterhalt von den Eltern einfordern. Dazu gehören auch die Studiengebühren, die in vielen Bundesländern einmal pro Semester fällig werden.

Allerdings ist der Zusatzanspruch an eine Einschränkung geknüpft, hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden: Nur wenn das Kind den Mehrbedarf vor Semesterbeginn anmeldet, müssen die Eltern auch zahlen. Kommt die Forderung nachträglich, dürfen die Eltern die zusätzliche Unterhaltszahlung verweigern. Besser ist es natürlich immer, wenn sich Eltern und Kinder nicht vor Gericht über die Aufteilung der Studiengebühren streiten müssen.

 
[mmk]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-12-22 wid-29 drtm-bns 2024-12-22