E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Ausnahmsweise muss Sachverständigengutachten in einem Betreuungsverfahren dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden

In einem Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache voraus, dass das Gutachten dem Betroffenen mit seinem vollen Wortlaut zur Verfügung gestellt wird.


In einem Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung, kann ausnahmsweise von der Bekanntgabe der Gründe eines eingeholten Sachverständigengutachtens an den Betroffenen abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu vermeiden.
In einem solchen Fall, kann durch die Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 496 19 vom 11.03.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-12-21 wid-29 drtm-bns 2024-12-21