E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Triebtäter macht sich keine Gedanken über die Unterhaltspflicht

Der verschuldete Verlust eines Arbeitsplatzes stellt nicht automatisch auch eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht dar, wenn sich der Unterhaltspflichtige bzw.

der strafrechtliche Täter keine Gedanken über seine Unterhaltspflicht bei der Begehung der Straftat gemacht hat.

In dem entschiedenen Fall, wurde ein Unterhaltspflichtiger wegen einer Vergewaltigung schuldig gesprochen und verlor in diesem Zusammenhang auch seinen Arbeitsplatz. Es folgte eine Anklage wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht.

Der BGH entschied jedoch, dass ein Sexualstraftäter bzw. ein Triebtäter sich bei der Begehung der Tat nicht automatisch Gedanken machen wird, über eventuelle unterhaltsrechtliche Konsequenzen, mithin stünde die Befriedigung des Sexualtriebs im Vordergrund. Bei einer solchen Straftat kann ein Täter daher nicht ohne weiteren Nachweis auch noch wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 104 00 vom 20.02.2002
Normen: § 242 BGB
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-12-22 wid-29 drtm-bns 2024-12-22