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Feststellung einer rechtswidrigen Entscheidung im Betreuungsverfahren

Haben sich in einem Verfahren auf Anordnung einer Betreuung schwerwiegende Grundrechtseingriffe zugetragen und ist eine Wiederholung solcher Grundrechtseingriffe konkret zu erwarten, kann der Betroffene Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung erheben.

Das Beschwerdegericht spricht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.

Der Verfahrenspfleger des Betreuten ist auch in einem bereits vor der Gesetzesänderung zum FamFG anhängigen Rechtsmittelverfahren befugt, nach Erledigung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache die Feststellung zu beantragen, dass die Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur dann erteilt werden, wenn der Tatrichter vom Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen überzeugt ist. Diese Überzeugung lässt sich nicht durch dem Betroffenen vermeintlich günstige Annahmen ersetzen.

In dem entschiedenen Fall, musste der Betroffene dringend mit Flüssigkeits- und Nahrungszufuhrmaßnahmen versorgt werden. Er wog bei einer Größe von rund 180 cm nur noch etwa 50 kg und war körperlich völlig ausgezehrt. Er verweigerte seit Tagen jede Nahrungsaufnahme und duldete auch keine venöse Flüssigkeitszufuhr. Es bestand die Gefahr eines Nierenversagens, das zu einer Exsikkose und einem Multiorganversagen und damit zum Tod führen konnte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 195 17 vom 18.10.2017
Normen: FamFG § 62
[bns]
 

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