E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Richter muss sich in einem Umgangsrechtsverfahren entscheiden

Das Familiengericht hat in einem Umgangsrechtsverfahren entweder den Umfang und die Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen.

Es darf sich nicht darauf zurückziehen, eine gerichtliche Entscheidung zunächst abzulehnen.

In einem Umgangsrechtsverfahren ist eine Entscheidung, die den Umgang nur dem Grunde nach regelt und keine Feststellungen zur Häufigkeit, zur Zeit, zum Ort und zur Verpflichtung zum Bringen und Abholen des Kindes enthält, nicht ausreichend.
br<>Durch eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, bleibt das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der umgangsberechtigte Elternteil weiß dann nämlich nicht, in welcher Weise er sein Umgangsrecht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abständen er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Ohne gerichtliche Entscheidung ist er auf die willkürliche Gewährung des Umgangs durch den Inhaber der elterlichen Sorge angewiesen. Dieser Umstand wirkt sich ebenfalls zu Lasten der betroffenen umgangsberechtigten Kinder aus, die nicht wissen, wie sie sich im fortdauernden Meinungsstreit zwischen dem betreuenden und dem (grundsätzlich) umgangsberechtigten Elternteil verhalten sollen.

Können sich die Eltern über die Regelung des Umgangs nicht einigen, so hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG BB 9 UF 6 12 vom 31.05.2012
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-12-21 wid-29 drtm-bns 2024-12-21