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Beck-Fernkurs ist nicht mir Hochschulstudium vergleichbar

Der von der BeckAkademie angebotene Fernkurs „Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung“, der auf die Dauer von neun Monaten angelegt ist und mit einem Arbeitspensum („workload“) von 1.

080 Stunden vorgesehen ist, ist nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar. Die Vergütung zu einem erhöhten Stundensatz ist danach unzulässig. Der Fernlehrgang sei in seiner Wertigkeit nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar. Denn bei Betrachtung der maßgeblichen Kriterien des Zeitaufwandes und der Zulassungsvoraussetzungen zeige sich, dass der Lehrgang mit einer Stundenzahl von nur 1.080 und ohne erkennbare Zulassungsbeschränkungen keinem Hochschulstudium gleichkommen könne, weil dies nicht im Ansatz den üblichen Regelstudienzeiten entspreche. Ein grundsätzlich auf viele Jahre angelegtes Hochschulstudium erfolgreich zu absolvieren, stelle schon an sich ein besonderes Leistungsmerkmal dar.

Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 590 16 vom 31.05.2017
Normen: VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
[bns]
 

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