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Nominale Halbteilung der Bezugsgröße stellt beim Versorgungsausgleich nur einen von mehreren möglichen Wegen dar

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs kann der Ausgleich eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht deshalb wegen fehlender Ausgleichsreife in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen werden, weil dieses Anrecht auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelten und daher unverbindlichen Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruht.


Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt die nominale Halbteilung der Bezugsgröße nur einen von mehreren möglichen Wegen dar, um einen wertmäßig entsprechenden Ausgleichswert zu bestimmen. Der Versorgungsträger hat ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, den Ausgleichswert nicht durch die nominale Teilung der Bezugsgröße zu bestimmen, sondern dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine ungünstigere Risikostruktur als die ausgleichspflichtige Person aufweist. Dann kann das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person durch Umrechnung und Zurückrechnung mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwerts errechnet werden. Dies vermag dem normierten Grundsatz der wertgleichen Teilhabe besser Rechnung zu tragen als die nominale Teilung der Bezugsgröße, wie sie beispielsweise bei der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 626 15 vom 22.03.2017
Normen: VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1
[bns]
 

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