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Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen bestimmt sich auch nach den Vermögenserträgen

Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht.

Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen. Insbesondere entfällt durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht.

Der Wohnwert einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie bemisst sich danach, welchen Mietzins der in der Wohnung verbleibende Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende, angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste.
Der volle Wohnvorteil kommt grundsätzlich erst dann zum Tragen, wenn mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist.

Geht es um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind, ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen. Unterhaltspflichtige Eltern sind minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht).
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 367 12 vom 19.03.2014
Normen: BGB § 1603
[bns]
 

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