E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Keine Kindeswohlgefährdung bei Herausnahme des Kindes zur Unzeit

Lebt ein Kind in einer Pflegefamilie und verlangen die Eltern die Rückführung des Kindes, müssen im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug mildere Mittel erwogen werden.

Dabei ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie steht. Die Erziehung des Kindes ist primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern als vorgegebenes Recht anerkannt wird.
Als mildere Maßnahme kommen auch die Entziehung einzelner Teile des Personensorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, in Betracht.

Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls allein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 68 11 vom 22.01.2014
Normen: BGB §§ 1666 Abs. 1, 1666 a, 1632 Abs. 4
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-12-21 wid-29 drtm-bns 2024-12-21