E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Kein Auskunftsanspruch über die Vermögensverhältnisse bei freiwilliger Unterhaltsleistung

Ein geschiedener Ehegatte ist seinem Ex-Ehegatten nicht zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse verpflichtet, wenn er seinem volljährigen Kind aus freien Stücken den vollen Ausbildungsunterhalt leistet und gegenüber den Ex-Ehepartner keine familienrechtlichen Ausgleichsansprüche verfolgt.


Grundsätzlich haften beide Elternteile für den Ausbildungsunterhalt ihrer Kinder anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Der sich aus den Grundsätzen über Treu und Glauben ergebende Auskunftsanspruch über die Vermögensverhältnisse des geschiedenen Ehegatten setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten besondere vertragliche oder aber auch außervertragliche Beziehungen bestehen, die Auskunftserteilung dem anderen ohne Weiteres möglich ist und der die Auskunft einfordernde ohne Verschulden über die Verhältnisse in Unkenntnis ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 329 12 vom 17.04.2013
Normen: BGB §§ 242, 1606 III
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-12-21 wid-29 drtm-bns 2024-12-21