E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Ausnahme von der Barunterhaltspflicht bei einem dreifach höheren Einkommen des betreuenden Elternteils

Ein nicht betreuender Elternteil muss nach den gesetzlichen Ausnahmeregelungen Barunterhalt an seine Kinder leisten, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils um das dreifache übersteigt und damit erhebliche Einkommensunterschiede zwischen den Elternteilen vorliegen.


Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils ist bei der Differenzberechnung zu dem Einkommen des betreuenden Elternteils, die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Barunterhaltspflichtigen zu berücksichtigen und somit von einem fiktiven und zumutbar erzielbaren Einkommen des nicht betreuenden Elternteils auszugehen.
 
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil OLG Naumburg 8 UF 102 12 vom 02.08.2012
Normen: BGB § 1603 II
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-12-21 wid-29 drtm-bns 2024-12-21