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Kein Zwang zur Durchsetzung bzw. Rückforderung eines Pflichtteils

Ein Unterhaltsverpflichteter kann auch bei einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung nicht zur gerichtlichen Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches verpflichtet werden.


In dem entschiedenen Fall klagten die Kinder eines wegen der Tötung der Kindesmutter in Haft sitzenden Unterhaltsverpflichteten, der zuvor von seinen Eltern enterbt worden war und gegenüber seiner Schwester und Alleinerbin auf die Geltendmachung des Pflichteils verzichtet hatte, auf Rückforderung und gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteils durch den Unterhaltsverpflichteten.
Der BGH entschied, dass ein einklagbarer Anspruch der Kinder auf Rückforderung des Pflichtteils nicht besteht und gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann.
Danach soll der Pflichtteilsberechtigte selbst entscheiden, ob er einen Pflichtteilsanspruch gerichtlich durchsetzen will, oder dies mit Rücksicht auf die familiären Bindungen unterlassen will. Dies gilt auch für den Rückforderungsanspruch des Schenkers bei einer Verarmung. Ein Zwang auf die Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte soll nicht aufgestellt werden.
Diese grundsätze sollen auch in Hinblick auf die Privilegierung von Unterhaltsberechtigten bei der Vollstreckung dienen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BGH XII ZR 19 10 vom 28.11.2012
Normen: BGB §§ 1601, 1603. 2303, 528
[bns]
 

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