E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Einwand der Leistungsunfähigkeit muss im vereinfachten Verfahren schriftlich erfolgen

Grundsätzlich sind Einwendungen gegen Unterhaltsleistungen im vereinfachten Verfahren mittels eines Formulars über die Leistungsfähigkeit anzugeben.

Der Formularzwang hat zur Folge, dass grundsätzlich Einwendungen, die außerhalb des Formulars erbracht werden, nicht beachtet werden.

Vergisst ein Unterhaltsverpflichteter im vereinfachten Verfahren im amtlichen Formular anzukreuzen, dass er nicht bereit ist, Unterhalt zu zahlen, so ist dies ausnahmsweise jedoch unschädlich, wenn er zuvor zu erkennen gegeben hat, zur Unterhaltsleistungen nicht in der Lage zu sein und ordnungsgemäß Auskunft über seine Einkünfte gegeben hat.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 11 WF 278 11 vom 23.12.2011
Normen: BGB § 1601; FamFG § 252
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-12-21 wid-29 drtm-bns 2024-12-21