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Mehr Elterngeld nach Wechsel der Steuerklasse

Der Wechsel der Lohnsteuerklasse zur Erlangung von mehr Elterngeld ist nicht verwerflich.


Vorab: Die Berechnung des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat. Von diesem Einkommen werden u.a. die Steuern abgezogen. Das Elterngeld beläuft sich auf 67 % des verbleibenden Betrages.

Während der Schwangerschaft vollzogen zwei werdende Mütter den Wechsel der Lohnsteuerklasse. Daraus ergab sich ein höheres verbleibendes Einkommen, weshalb sie diese neue Einstufung auch bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt wissen wollten. Diese Auffassung wollte der Sozialleistungsträger aber nicht teilen, weshalb die Betroffenen erfolgreich um gerichtlichen Schutz ersuchten.

Demnach ist ein Wechsel der Lohnsteuerklasse nicht als rechtsethisch verwerflich und damit rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind aus dem Gesetz nicht erkennbar. Auch wurde vor Erlass der Vorschriften zum Elterngeld über einen Wechsel der Steuerklasse in diesem Zusammenhang gesprochen, ohne dass in dabei von einem Rechtsmissbrauch die Rede war. Der Wechsel ist somit bei einer Berechnung der zustehenden Leistungen zu berücksichtigen.

In dem konkreten Sachverhalt brachte der Wechsel für die verheirateten Frauen keinen Vorteil, da die Steuern ihrer Ehepartner aufgrund des Wechsels so stark anstiegen, dass sich die Beträge gegenseitig ausglichen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 10 EG 3 08 R vom 25.06.2009
Normen: § 2 I, VII BEEG
[bns]
 

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