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Zustimmungserfordernis der anderen Eigentümer bei Kinderbetreuung in Mehrfamilienhaus

Wer in einem Mehrfamilienhaus als Tagesmutter Kinder betreuen möchte, braucht hierfür die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder des Verwalters.


Dem Sachverhalt lag die Revision zweier Wohnungseigentümer zugrunde, deren Mieterin in der betroffenen Wohnung eine Kinderbetreuung betrieb. Dieses Betreuungsangebot stieß jedoch auf den Widerstand der anderen Wohnungseigentümer in dem Mehrfamilienhaus. In einem wirksamen Beschluss fällten sie im Rahmen einer Eigentümerversammlung daraufhin die Entscheidung, dass der Betrieb einer Kindertagesstätte in der Wohnung nicht zulässig sei. Nachdem die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bereits durch das Landgericht Köln bestätigt worden war, beschritten die Vermieter der Tagesmutter erfolglos den Weg zum Bundesgerichtshof

Zwar sei es im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder beim Besuch von Freunden durchaus legitim neben den eigenen Kindern auch deren Kinder in der Wohnung zu betreuen, jedoch sei die Grenze bei einer gewerbsmäßigen Betreuung überschritten. Bei der Betreuung von bis zu fünf Kleinkindern sei von einer gewerblichen Nutzung der Wohnung auszugehen, welche die Zustimmung von ¾ der Wohnungseigentümer oder des Verwalters erfordert. Wird eine solche gewerbliche Nutzung unter Berücksichtigung des Einzelfalls abgelehnt, ist die Nutzung der Wohnung zur Kinderbetreuung nicht statthaft.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 204 11 vom 13.07.2012
Normen: § 15 III WEG
[bns]
 

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