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Üble Nachrede bei der Behauptung des Vorliegens von Partnerschaftsgewalt und Kindeswohlgefährdung in einer Familie

Die Behauptung, in einer Familie gäbe es Probleme mit Partnerschaftsgewalt und das Wohl der in der Familie lebenden Kinder sei gefährdet, stellt eine Tatsachenbehauptung dar, die dem Beweis zugänglich ist.

Die Verbreitung solcher Tatsachen kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Verbreitung zur Wahrung des Kindeswohls erfolgte, mithin berechtigte Interessen wahrgenommen wurden. Besteht die Möglichkeit die zuständigen Behörden über eine eventuelle Kindeswohlgefährdung zu informieren oder die Personen zu benennen, die unwahre Tatsachen verbreiten, so stellt dies ein geeignetes und milderes Mittel zur Wahrung des Kindeswohls dar.
 
Amtsgericht Rosenheim, Urteil AG Rosenheim 1 Cs 420 Js 18674 11 vom 03.11.2011
Normen: StGB §§ 186, 194
[bns]
 

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