E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Abänderungsvorbehalt des nachehelichen Unterhalts bei noch ausstehendem Versorgungsausgleich

Soll der nacheheliche Unterhalt befristet zugesprochen werden, so setzt das voraus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch ausreichend gesicherte Erkenntnisse vorliegen, wann die Befristung in der Zukunft zu bestimmen ist.

Dem Gericht muss es möglich sein, mit einer gewissen Sicherheit den Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit in der Zukunft zu bestimmen.
Ist eine Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zum Zeitpunkt der Ehescheidung noch nicht möglich, weil der Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt wurde, so ist die Befristung unter den Vorbehalt einer späteren Änderung zu stellen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 2 UF 255 10 vom 28.06.2011
Normen: BGB §§ 1578 III, 1578 b
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-12-22 wid-29 drtm-bns 2024-12-22