E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Keine alleinige Antragsbefugnis eines Elternteils zur Aufnahme eines Kindes an einer bestimmten Schule

Haben beide Elternteile für ein Kind das gemeinsame Sorgerecht, so ist ein Elternteil hinsichtlich eines Antrages zur Aufnahme eines Kindes an einer bestimmten Schule nicht allein antragsbefugt.

Selbiges gilt auch für einen gerichtlichen Antrag zur Aufnahme des Kindes an einer bestimmten Schule, mithin müssen die Eltern ihre elterliche Sorge zum Wohle des Kindes einvernehmlich ausüben.

Eine alleinige Vertretungsbefugnis des Kindes steht einem Elternteil nur in Ausnahmefällen zu, insbesondere, wenn einem Elternteil in einer Sache die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wurde, oder Gefahr im Verzug ist.
 
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil OVG B 3 S 93 11 vom 30.08.2011
Normen: BGB §§ 1626 I, 1627; GG Art. 6 II 1
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-12-22 wid-29 drtm-bns 2024-12-22