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Keine Befristung des nachehelichen Unterhalts bei Krankheit

Eine Befristung des Unterhalts kommt nur in Betracht, soweit die Unterhaltsberechtigte durch eigene Einkünfte den Lebensbedarf decken kann.


Maßstab hierfür seien bei Gesunden das ohne Eingehen der Ehe erzielte Einkommen, bei (nicht ehebedingten) Kranken und Rentnern dienen eine EU-Rente oder Altersrente als Maßstab. Steht der kranken Antragstellerin kein Anspruch auf eine EU-Rente zu und stelle sich dies als ehebedingter Nachteil dar, so scheide eine Unterhaltsbefristung aus. Bewertungsmaßstab seien neben den ehebedingten Nachteile auch die nacheheliche Solidarität, wobei letzterer durch die Rollenverteilung während der Ehe und die Dauer von Ehe und Kindererziehung geprägt ist. Ferner ist relevant, in wie weit die Antragsstellerin auf den Unterhalt angewiesen ist und wie sich die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners darstellt.

In dem entschiedenen Sachverhalt ging es um eine Frau, welche währen ihrer 18-jährigen Ehe mit dem Antragsgegner die Kinder erzog und ihren Beruf zu diesem Zwecke aufgab. Nach Beendigung der Ehe erkrankte sie an einer Psychose und litt unter einer Alkoholabhängigkeit, woran sich eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit anschloss. Das vorinstanzielle OLG hatte eine Befristung als gerechtfertigt angesehen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 44 09 vom 02.03.2011
Normen: §§ 1572, 1578 b BGB
[bns]
 

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