E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Eingeschränktes Wiederaufleben einer ehemaligen Unterhaltspflicht bei Beendigung einer verfestigten Lebensgemeinschaft

Bei der Eingehung einer auf Dauer angelegten neuen Lebensgemeinschaft können etwaige Unterhaltsansprüche entfallen.

Demnach müssen objektive Gegebenheiten und Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten berücksichtigt werden, mithin kann im Einzelfall eine dauerhafte Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten unbillig erscheinen.
Bei der Neubewertung der maßgeblichen Umstände ist entscheidend, ob sich der bedürftige Ehegatte entgültig aus der nachehelichen Solidarität gelöst hat und diese nicht mehr benötigt.
Dabei ist die Leistungsfähigkeit des neuen Lebensgefährten unerheblich.

Werden Unterhaltsansprüche des Bedürftigen aufgrund der Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft aufgehoben, so können bei einer Beendigung der neuen Lebensgemeinschaft vormals bestehende Unterhaltsansprüche nur im Bezug auf Betreuungsunterhalt im Interesse gemeinsamer Kinder wiederaufleben. Dies gilt nicht für andere Unterhaltstatbestände, es sei denn, dass im Ausnahmefall trotz der zeitweiligen neuen Lebensgemeinschaft noch ein gewisses Maß an nachehelicher Solidarität besteht, welches eine über den Betreuungsunterhalt hinausgehende Unterhaltspflicht rechtfertigen kann.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 84 09 vom 13.07.2011
Normen: BGB § 1579 Nr. 2
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-12-22 wid-29 drtm-bns 2024-12-22